Hinweise & Ablauf
Wie die öffentliche Versteigerung abläuft
Die Justiz Rheinstadt versteigert gepfändete Fahrzeuge im Wege der Mobiliarvollstreckung gemäß §§ 149 ff. ZPO. Rechtsgrundlage für die Versteigerung im Internet ist § 155 (2) lit. b ZPO.
1. Inserat einsehen
Wählen Sie ein Fahrzeug aus dem Versteigerungskatalog. Alle Pfandsachen werden vor der Versteigerung gem. § 154 ZPO auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt; dieser Schätzwert wird im Inserat ausgewiesen.
2. Mit Discord anmelden
Eine Identifizierung über Discord ist erforderlich. Discord-Übermittlungen gelten gemäß § 34 (2) ZPO als ordnungsgemäß erfolgte Zustellung; sämtliche Gebote werden Ihrer Person und der Vollstreckungsakte zugeordnet.
3. Rechtsverbindlich bieten
Geben Sie Ihr Höchstgebot in EUR ein. Das Mindestgebot beträgt gemäß § 158 (1) ZPO 50 % des Schätzwertes. Wird das Mindestgebot nicht erreicht, bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen (§ 158 (2) ZPO).
4. Zuschlag
Nach Ablauf der Bietfrist erhält das höchste Gebot den Zuschlag. Die erzielten Verkaufserlöse werden vom zuständigen Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll vermerkt (§ 155 (3) ZPO).
5. Rechnung & Zahlung
Sie erhalten eine maschinell erstellte amtliche Rechnung. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung auf das Geschäftskonto der Justiz Rheinstadt (§ 156 ZPO). Von dort wird der Erlös dem Gläubiger entsprechend dem Pfändungsprotokoll zugänglich gemacht.
6. Fahrzeug abholen
Nach Zahlungseingang vereinbaren Sie einen Abholtermin am Asservatenort. Mitzubringen sind ein gültiger Lichtbildausweis sowie die Rechnung. Eine Gewährleistung für Mängel der Sache oder im Recht besteht gemäß § 151 ZPO nicht.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen — Zivilprozessordnung (ZPO)
Versteigerung & Vollstreckung- § 149 ZPOPfändungDie Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
- § 151 ZPOKeine Gewährleistung bei PfandveräußerungWird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, steht dem Erwerber kein Anspruch auf Gewährleistung zu.
- § 154 ZPOSchätzungGepfändete Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden.
- § 155 (2) lit. b ZPOÖffentliche Versteigerung im InternetDie öffentliche Versteigerung kann als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.
- § 156 ZPOPfanderlösumverteilungDie durch die Pfändung verfügbar gemachten Erlöse ergehen auf das Geschäftskonto der Justiz Rheinstadt.
- § 158 ZPOMindestgebotDer Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht.
- § 159 ZPOEinstellung & ÜbererlöseÜbererlöse oder nicht veräußerte Gegenstände sind dem Schuldner auf Antrag binnen vier Wochen wieder zu übergeben.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen — Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum & Rechnung- § 45 BGBEigentumsübergangZur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist die Übergabe sowie die Einigung über den Eigentumsübergang erforderlich.
- § 88 BGBInhalte einer RechnungRechnungen müssen Rechnungsnummer, Datum, Fälligkeit, Empfänger, Absender, Leistungsbeschreibung, Gesamtsumme und ggf. Steuer ausweisen.
- § 89 BGBZahlungsfristenDie Zahlungsfrist beträgt mindestens sieben Tage nach Rechnungserhalt.
- Die Versteigerung erfolgt ohne Gewährleistung („wie besichtigt") — § 151 ZPO.
- Mindestgebot beträgt 50 % des im Inserat ausgewiesenen Schätzwertes (§ 158 (1) ZPO). Geringere Gebote sind unzulässig.
- Zahlungen ausschließlich per Überweisung auf das Geschäftskonto der Justiz Rheinstadt (§ 156 ZPO).
- Bei Zahlungsverzug erlischt der Zuschlag; das Fahrzeug kann gemäß § 158 (2) ZPO erneut versteigert oder anderweitig verwertet werden.
- Kraftfahrzeuge mit einem Schätzwert unter 5.000 € werden nicht versteigert (§ 153 lit. e ZPO).
