Amtsgericht Rheinstadt · Mobiliarvollstreckungsabteilung
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Justiz Rheinstadt
Versteigerungsportal

Hinweise & Ablauf

Wie die öffentliche Versteigerung abläuft

Die Justiz Rheinstadt versteigert gepfändete Fahrzeuge im Wege der Mobiliarvollstreckung gemäß §§ 149 ff. ZPO. Rechtsgrundlage für die Versteigerung im Internet ist § 155 (2) lit. b ZPO.

  1. 1. Inserat einsehen

    Wählen Sie ein Fahrzeug aus dem Versteigerungskatalog. Alle Pfandsachen werden vor der Versteigerung gem. § 154 ZPO auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt; dieser Schätzwert wird im Inserat ausgewiesen.

  2. 2. Mit Discord anmelden

    Eine Identifizierung über Discord ist erforderlich. Discord-Übermittlungen gelten gemäß § 34 (2) ZPO als ordnungsgemäß erfolgte Zustellung; sämtliche Gebote werden Ihrer Person und der Vollstreckungsakte zugeordnet.

  3. 3. Rechtsverbindlich bieten

    Geben Sie Ihr Höchstgebot in EUR ein. Das Mindestgebot beträgt gemäß § 158 (1) ZPO 50 % des Schätzwertes. Wird das Mindestgebot nicht erreicht, bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen (§ 158 (2) ZPO).

  4. 4. Zuschlag

    Nach Ablauf der Bietfrist erhält das höchste Gebot den Zuschlag. Die erzielten Verkaufserlöse werden vom zuständigen Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll vermerkt (§ 155 (3) ZPO).

  5. 5. Rechnung & Zahlung

    Sie erhalten eine maschinell erstellte amtliche Rechnung. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung auf das Geschäftskonto der Justiz Rheinstadt (§ 156 ZPO). Von dort wird der Erlös dem Gläubiger entsprechend dem Pfändungsprotokoll zugänglich gemacht.

  6. 6. Fahrzeug abholen

    Nach Zahlungseingang vereinbaren Sie einen Abholtermin am Asservatenort. Mitzubringen sind ein gültiger Lichtbildausweis sowie die Rechnung. Eine Gewährleistung für Mängel der Sache oder im Recht besteht gemäß § 151 ZPO nicht.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen — Zivilprozessordnung (ZPO)

Versteigerung & Vollstreckung
  • § 149 ZPO
    Pfändung
    Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
  • § 151 ZPO
    Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
    Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, steht dem Erwerber kein Anspruch auf Gewährleistung zu.
  • § 154 ZPO
    Schätzung
    Gepfändete Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden.
  • § 155 (2) lit. b ZPO
    Öffentliche Versteigerung im Internet
    Die öffentliche Versteigerung kann als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.
  • § 156 ZPO
    Pfanderlösumverteilung
    Die durch die Pfändung verfügbar gemachten Erlöse ergehen auf das Geschäftskonto der Justiz Rheinstadt.
  • § 158 ZPO
    Mindestgebot
    Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht.
  • § 159 ZPO
    Einstellung & Übererlöse
    Übererlöse oder nicht veräußerte Gegenstände sind dem Schuldner auf Antrag binnen vier Wochen wieder zu übergeben.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen — Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentum & Rechnung
  • § 45 BGB
    Eigentumsübergang
    Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist die Übergabe sowie die Einigung über den Eigentumsübergang erforderlich.
  • § 88 BGB
    Inhalte einer Rechnung
    Rechnungen müssen Rechnungsnummer, Datum, Fälligkeit, Empfänger, Absender, Leistungsbeschreibung, Gesamtsumme und ggf. Steuer ausweisen.
  • § 89 BGB
    Zahlungsfristen
    Die Zahlungsfrist beträgt mindestens sieben Tage nach Rechnungserhalt.